Fahrzeug wurde abgeschleppt, obwohl beim Abstellen keine Halteverbotsschilder vorhanden waren.

Autofahrer sollten sich nicht blind auf die Beschilderung auf Parkplätzen verlassen. Denn auch zuvor erlaubtes Parken kann aus gegebenem Anlass für die nähere Zukunft verboten werden, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

Wer seinAuto zunächst erlaubt auf einem Parkplatz abstellt, muss trotzdem Abschleppkosten bezahlen, wenn die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder aufstellt. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Fall entschieden, in dem ein Auto vier Tage nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde.  (Az.: 5 K 444/14.NW).

Der spätere Kläger hatte seinen Wagen korrekt auf einen Platz geparkt. Er wollte sich mit Freunden treffen, um gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken dort erlaubt. Mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich wiesen den Platz als unbegrenzte Parkfläche aus.

Später am selben Tag stellte die Gemeinde für den Platz Parkverbotsschilder auf. Anlass war der bevorstehende Sommertagsumzug. Vier Tage später - am Tag des Umzugs - wurde das Auto des Halters abgeschleppt. Dieser konnte nicht informiert werden, da seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war. Einen Monat später forderte die Gemeinde 207 Euro Abschleppgebühren vom Eigentümer des Wagens. Der klagte mit der Begründung, durch die Hinweisschilder auf unbegrenztes Parken sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

Ohne Erfolg. Durch das Aufstellen der Verbotsschilder sei für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden, dass der Platz zu dem ausgewiesenen Termin nicht mehr habe befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden dürfen, so das Gericht. Dies sein auch gegenüber dem betroffenen Halter des Fahrzeuges bekannt gemacht worden, obwohl dieser nicht anwesend war. Denn Verkehrszeichen wirkten gegenüber jedem, gleichgültig, ob das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen wurde oder nicht.

Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe. Einschränkend stellte das Gericht fest, es könne von einem Dauerparker auch nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwache und prüfe, ob sich die Verkehrsregelungen geändert hätten. Im konkreten Fall sei das Fahrzeug aber erst am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt worden. Deshalb sei die Kostenbelastung hier verhältnismäßig. 

Quelle: n-tv.de , awi