Halteverbot im Kanton Freiburg in der Schweiz bestellen
In allen 16 Bundesländern verfügbar — Genehmigung inklusive, RSA 21 zertifiziert.
Parkverbot für den Umzug in der Schweiz: kommunal geregelt, kantonal verschieden
In der Schweiz heisst das, was in Deutschland „Halteverbot" genannt wird, im Amtsdeutsch meist Parkverbot — die Behörden sprechen von „Parkverbotsschildern", „mobilen Signalen" oder schlicht von einer Parkplatzreservation. Gemeint ist dasselbe: eine temporär gesperrte Fläche am Strassenrand, damit beim Zügeln der Möbelwagen direkt vor dem Haus stehen kann.
Rechtlich stützt sich das auf die Signalisationsverordnung (SSV). Deren Artikel 30 regelt die Halte- und Parkierungsverbote: Das Signal 2.49 „Halten verboten" untersagt das freiwillige Halten, das Signal 2.50 „Parkieren verboten" das Parkieren — jeweils auf der signalisierten Fahrbahnseite. Beginn, Wiederholung und Ende des Abschnitts werden mit Anfangs-, Wiederholungs- und Endetafel markiert. Für Umzüge kommt in der Praxis fast immer das Signal 2.50 zum Einsatz.
Es gibt keine landesweite Frist — und das ist der wichtigste Punkt
Ein einheitliches Schweizer Verfahren existiert nicht. Zuständig sind Städte, Gemeinden und Kantone, und sie handhaben es spürbar unterschiedlich. Wer sich auf eine im Internet kursierende Pauschalfrist verlässt, plant an der Realität vorbei. Belegt ist Folgendes:
- Basel-Stadt: Die Kantonspolizei stellt die mobilen Parkverbotsschilder selbst auf und wieder ab. Hier gilt eine Frist von 48 Stunden — die Schilder müssen also zwei Tage vor Wirksamkeit stehen. Die Bestellung erfolgt rund acht Tage im Voraus, die Zone gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Tage.
- Zürich: Die Stadtpolizei unterscheidet nach Zonentyp — für die Blaue Zone ist ein Vorlauf von mindestens sieben Arbeitstagen vorgesehen, für die Weisse Zone mindestens drei. Reserviert wird für maximal 14 Tage.
- Bern: Die Bewilligung selbst ist kostenlos, muss aber mindestens acht Arbeitstage vor dem Umzugstermin beantragt werden. Wichtig: Bewilligung und Signale sind zweierlei — die Tafeln müssen separat beschafft werden.
- Luzern: Antrag mindestens vier Arbeitstage im Voraus; Auf- und Abbau der Signalisation übernimmt die Stadt.
- Genf: Das Gesuch ist mindestens zehn Arbeitstage vorher einzureichen, die Signalisation muss mindestens drei Tage vor Beginn stehen. Zusätzlich sind die Kennzeichen der bei der Aufstellung bereits parkierten Fahrzeuge der Polizei zu melden.
- Lausanne: Vorlauf von mindestens sieben Arbeitstagen in der Blauen Zone.
Für andere Städte — etwa Winterthur — publizieren die Behörden keine verbindliche Aufstellfrist. Wir nennen Ihnen dann keine erfundene Zahl, sondern klären die Vorgabe direkt mit der zuständigen Stelle und richten uns nach dem Bewilligungsentscheid.
Wer bewilligt: Polizei, Tiefbauamt oder Einwohnerdienste
Auch die Zuständigkeit wechselt von Ort zu Ort. In Basel und Zürich ist es die Polizei, in Luzern die Verkehrstechnik der Stadt, in Bern die Stelle Parkkarten, in Genf der Service de l'espace public — und bei Bauarbeiten wechselt die Zuständigkeit vielerorts noch einmal zum Tiefbauamt oder zum Kanton. In kleineren Gemeinden läuft die Bewilligung teils schlicht über die Einwohnerdienste am Schalter.
Nach Artikel 107 SSV müssen solche Verkehrsanordnungen von der zuständigen Behörde verfügt werden. Für kurze Umzugs- oder Bauzeiten geschieht das als kurzfristige Anordnung; soll die Massnahme länger als acht Tage gelten, ist das ordentliche Verfahren mit Publikation nötig.
Selbst gebastelte Schilder helfen nicht
Ein verbreiteter Irrtum: Ein selbst aufgestelltes Schild oder ein reservierendes Absperrband begründet kein Parkverbot. Nur SSV-konforme, behördlich bewilligte Signale sind gültig. Alles andere ist rechtlich wirkungslos — auch wenn es offiziell aussieht.
Was die Zone bewirkt
Ist die Zone bewilligt und korrekt signalisiert, darf dort während der Geltungsdauer kein anderes Fahrzeug parkieren. Das Verbot wirkt nur auf der Fahrbahnseite, auf der das Signal steht — je nach Strasse richten wir deshalb ein einseitiges oder beidseitiges Parkverbot ein. Ob ein trotzdem abgestelltes Fahrzeug weggewiesen wird, liegt im Ermessen der Behörde; garantieren lässt sich ein freier Platz deshalb nicht. Wir stellen sicher, dass Ihr Gesuch vollständig und rechtzeitig bei der richtigen Stelle liegt.
Wo wir in der Schweiz tätig sind
Von Zürich, Basel und Bern über Genf und Lausanne bis Winterthur und Luzern sowie in kleineren Gemeinden: Unten finden Sie die Orte, in denen wir Parkverbotszonen einrichten. Fehlt Ihre Gemeinde, sprechen Sie uns an.