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Halteverbot im Bundesland Vorarlberg in Österreich bestellen

In allen 16 Bundesländern verfügbar — Genehmigung inklusive, RSA 21 zertifiziert.

Nachfolgend finden Sie alle Gemeinden in Vorarlberg, in denen wir Halteverbotszonen anbieten. Ist Ihre Gemeinde nicht dabei? Kontaktieren Sie uns — wir prüfen gerne, ob wir auch in Ihrer Region helfen können.

AL
Alberschwende
Halteverbot beantragen
AL
Altach
Halteverbot beantragen
AN
Andelsbuch
Halteverbot beantragen
AU
Au
Halteverbot beantragen
BA
Bartholomäberg
Halteverbot beantragen
BE
Bezau
Halteverbot beantragen
SO
Sonntag
Halteverbot beantragen
BI
Bildstein
Halteverbot beantragen
BI
Bizau
Halteverbot beantragen
BL
Blons
Halteverbot beantragen
BL
Bludenz
Halteverbot beantragen
BL
Bludesch
Halteverbot beantragen
BR
Brand
Halteverbot beantragen
BR
Bregenz
Halteverbot beantragen
BU
Buch
Halteverbot beantragen
B
Bürs
Halteverbot beantragen
B
Bürserberg
Halteverbot beantragen
DA
Dalaas
Halteverbot beantragen
DA
Damüls
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DO
Doren
Halteverbot beantragen
DO
Dornbirn
Halteverbot beantragen
D
Düns
Halteverbot beantragen
D
Dünserberg
Halteverbot beantragen
EG
Egg
Halteverbot beantragen
EI
Eichenberg
Halteverbot beantragen
FE
Feldkirch
Halteverbot beantragen
FO
Fontanella
Halteverbot beantragen
FR
Frastanz
Halteverbot beantragen
FR
Fraxern
Halteverbot beantragen
FU
Fußach
Halteverbot beantragen
GA
Gaißau
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ST
St. Gallenkirch
Halteverbot beantragen
GA
Gaschurn
Halteverbot beantragen
G
Göfis
Halteverbot beantragen
G
Götzis
Halteverbot beantragen
HA
Hard
Halteverbot beantragen
HI
Hittisau
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H
Höchst
Halteverbot beantragen
H
Hörbranz
Halteverbot beantragen
HO
Hohenems
Halteverbot beantragen
HO
Hohenweiler
Halteverbot beantragen
IN
Innerbraz
Halteverbot beantragen
KE
Kennelbach
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KL
Klaus
Halteverbot beantragen
KL
Klösterle
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KO
Koblach
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LA
Langen bei Bregenz
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LA
Langenegg
Halteverbot beantragen
LA
Laterns
Halteverbot beantragen
LA
Lauterach
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LE
Lech
Halteverbot beantragen
LI
Lingenau
Halteverbot beantragen
LO
Lochau
Halteverbot beantragen
LO
Lorüns
Halteverbot beantragen
LU
Ludesch
Halteverbot beantragen
LU
Lustenau
Halteverbot beantragen
M
Mäder
Halteverbot beantragen
ME
Meiningen
Halteverbot beantragen
ME
Mellau
Halteverbot beantragen
M
Möggers
Halteverbot beantragen
NE
Nenzing
Halteverbot beantragen
N
Nüziders
Halteverbot beantragen
RA
Raggal
Halteverbot beantragen
RA
Rankweil
Halteverbot beantragen
RE
Reuthe
Halteverbot beantragen
RI
Riefensberg
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MI
Mittelberg
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R
Röns
Halteverbot beantragen
R
Röthis
Halteverbot beantragen
SA
Satteins
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SC
Schlins
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SC
Schnepfau
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SC
Schnifis
Halteverbot beantragen
SC
Schoppernau
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SC
Schröcken
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SC
Schruns
Halteverbot beantragen
SC
Schwarzach
Halteverbot beantragen
SC
Schwarzenberg
Halteverbot beantragen
SI
Sibratsgfäll
Halteverbot beantragen
SI
Silbertal
Halteverbot beantragen
ST
St. Anton im Montafon
Halteverbot beantragen
ST
St. Gerold
Halteverbot beantragen
ST
Stallehr
Halteverbot beantragen
SU
Sulz
Halteverbot beantragen
SU
Sulzberg
Halteverbot beantragen
TH
Thüringen
Halteverbot beantragen
TH
Thüringerberg
Halteverbot beantragen
TS
Tschagguns
Halteverbot beantragen
Ü
Übersaxen
Halteverbot beantragen
VA
Vandans
Halteverbot beantragen
VI
Viktorsberg
Halteverbot beantragen
WE
Weiler
Halteverbot beantragen
WO
Wolfurt
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ZW
Zwischenwasser
Halteverbot beantragen
RSA 21 zertifiziert
·
Genehmigung inklusive
·
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Halteverbotszone in Österreich: gültig ab dem Moment, in dem die Tafel steht

Wer in Österreich eine Übersiedlung plant, eine Lieferung erwartet oder eine Baustelle einrichtet, braucht dafür in aller Regel eine temporäre Halteverbotszone. Angeordnet wird sie von der Behörde per Verordnung — die Rechtsgrundlage dafür ist § 43 der Straßenverkehrsordnung 1960. Aufgestellt werden die Tafeln „Halten und Parken verboten" nach § 52 lit. a Z 13b, ergänzt um die Zusatztafeln „ANFANG" und „ENDE", die den Bereich abgrenzen.

Ein Punkt unterscheidet Österreich deutlich von anderen Ländern und ist für die Planung entscheidend: Die Verordnung wird durch das Anbringen der Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft (§ 44 Abs. 1 StVO 1960). Das Verbot gilt also ab dem Moment, in dem die Tafeln stehen — nicht erst nach Ablauf einer Wartezeit.

Vorlaufzeiten: es gibt keine bundesweite Frist

Anders als vielfach behauptet kennt die österreichische Straßenverkehrsordnung keine gesetzliche Vorlauffrist für das Aufstellen der Tafeln. Welche Frist konkret einzuhalten ist, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid der jeweiligen Behörde — und der fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aus.

In Wien etwa ist die Sache klar geregelt: Zuständig ist die MA 46, der Antrag soll mindestens zehn Werktage vor der Ladetätigkeit gestellt werden, und die Tafeln sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Gültigkeit aufzustellen. Diese 24 Stunden sind allerdings eine Wiener Auflage — keine Regel, die automatisch in Graz, Linz oder Salzburg gilt. Genau deshalb prüfen wir für jede Gemeinde einzeln, was der Bescheid dort verlangt, statt mit einer Pauschalfrist zu arbeiten.

Warum der Zeitpunkt des Aufstellens zählt

Steht bei der Aufstellung bereits ein Fahrzeug im künftigen Verbotsbereich, ist das kein Grund zur Panik — aber es will dokumentiert sein. Denn nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 trägt die Kosten einer Entfernung nicht der Halter, wenn das Fahrzeug schon vor Eintritt der Voraussetzungen dort abgestellt war. Die Stadt Wien verlangt aus genau diesem Grund, die Kennzeichen der bereits parkenden Fahrzeuge bei der Aufstellung zu notieren und die Aufstellung bei der Polizeiinspektion bestätigen zu lassen.

Wir übernehmen diese Dokumentation für Sie. Sie ist der Nachweis dafür, wann die Zone tatsächlich wirksam wurde — und sie entscheidet im Ernstfall darüber, wer die Kosten trägt.

Zuständigkeiten: Gemeinde, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft

Wer die Bewilligung erteilt, hängt davon ab, wo die Zone liegt. Betrifft die Maßnahme ausschließlich Gemeindestraßen, entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 94d StVO 1960). Andernfalls ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig — also die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat (§ 94b StVO 1960). Für Nutzer bedeutet das: unterschiedliche Formulare, unterschiedliche Bearbeitungszeiten, unterschiedliche Ansprechpartner. Wir kennen die jeweils richtige Stelle und reichen dort ein.

Übersiedlung, Ladetätigkeit, Baustelle, Container

Der häufigste Anlass ist die Übersiedlung: Der Möbelwagen soll direkt vor dem Haus stehen, damit die Wege kurz bleiben. Fachsprachlich firmiert das als Ladetätigkeit — dieselbe Zone dient ebenso der Anlieferung von Möbeln, Küchen oder Großgeräten.

Bei Bauarbeiten greift § 43 Abs. 1a StVO 1960, der Verkehrsmaßnahmen bei Arbeiten auf oder neben der Straße regelt. Und beim Container kommt eine Besonderheit hinzu: Er belegt öffentlichen Verkehrsraum zu einem verkehrsfremden Zweck und braucht deshalb häufig eine zusätzliche Bewilligung nach § 82 StVO 1960. Es sind dann also zwei Genehmigungen nötig, nicht eine. Wir klären im Vorfeld ab, was Ihre Gemeinde verlangt.

Was die Zone bewirkt

Eine ordnungsgemäß verordnete und aufgestellte Zone bewirkt, dass dort während des Geltungszeitraums kein anderes Fahrzeug halten oder parken darf. Das Verbot gilt dabei nur für die Straßenseite, auf der die Tafel steht — je nach Situation richten wir deshalb ein einseitiges oder beidseitiges Halteverbot ein. Ob ein dennoch abgestelltes Fahrzeug entfernt wird, entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen; einen garantiert freien Stellplatz kann Ihnen niemand zusichern. Wir stellen sicher, dass Ihr Antrag vollständig und fristgerecht bei der richtigen Stelle liegt und die Tafeln korrekt stehen.

Wo wir in Österreich tätig sind

Von Wien über Graz, Linz und Salzburg bis Innsbruck und in kleinere Gemeinden: Unten finden Sie die Orte, in denen wir Halteverbotszonen einrichten. Ist Ihre Gemeinde nicht dabei, sprechen Sie uns an — in vielen Fällen lässt sich das kurzfristig klären.

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