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Halteverbot in Stallehr bestellen

In allen 16 Bundesländern verfügbar — Genehmigung inklusive, RSA 21 zertifiziert.

Nachfolgend finden Sie alle Städte und Dörfer in der Gemeinde Stallehr in Österreich, in denen wir Halteverbotszonen anbieten. Ist Ihre Stadt nicht dabei? Kontaktieren Sie uns — wir prüfen gerne, ob wir auch in Ihrer Region helfen können.

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Halteverbotszone in Österreich: gültig ab dem Moment, in dem die Tafel steht

Wer in Österreich eine Übersiedlung plant, eine Lieferung erwartet oder eine Baustelle einrichtet, braucht dafür in aller Regel eine temporäre Halteverbotszone. Angeordnet wird sie von der Behörde per Verordnung — die Rechtsgrundlage dafür ist § 43 der Straßenverkehrsordnung 1960. Aufgestellt werden die Tafeln „Halten und Parken verboten" nach § 52 lit. a Z 13b, ergänzt um die Zusatztafeln „ANFANG" und „ENDE", die den Bereich abgrenzen.

Ein Punkt unterscheidet Österreich deutlich von anderen Ländern und ist für die Planung entscheidend: Die Verordnung wird durch das Anbringen der Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft (§ 44 Abs. 1 StVO 1960). Das Verbot gilt also ab dem Moment, in dem die Tafeln stehen — nicht erst nach Ablauf einer Wartezeit.

Vorlaufzeiten: es gibt keine bundesweite Frist

Anders als vielfach behauptet kennt die österreichische Straßenverkehrsordnung keine gesetzliche Vorlauffrist für das Aufstellen der Tafeln. Welche Frist konkret einzuhalten ist, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid der jeweiligen Behörde — und der fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aus.

In Wien etwa ist die Sache klar geregelt: Zuständig ist die MA 46, der Antrag soll mindestens zehn Werktage vor der Ladetätigkeit gestellt werden, und die Tafeln sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Gültigkeit aufzustellen. Diese 24 Stunden sind allerdings eine Wiener Auflage — keine Regel, die automatisch in Graz, Linz oder Salzburg gilt. Genau deshalb prüfen wir für jede Gemeinde einzeln, was der Bescheid dort verlangt, statt mit einer Pauschalfrist zu arbeiten.

Warum der Zeitpunkt des Aufstellens zählt

Steht bei der Aufstellung bereits ein Fahrzeug im künftigen Verbotsbereich, ist das kein Grund zur Panik — aber es will dokumentiert sein. Denn nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 trägt die Kosten einer Entfernung nicht der Halter, wenn das Fahrzeug schon vor Eintritt der Voraussetzungen dort abgestellt war. Die Stadt Wien verlangt aus genau diesem Grund, die Kennzeichen der bereits parkenden Fahrzeuge bei der Aufstellung zu notieren und die Aufstellung bei der Polizeiinspektion bestätigen zu lassen.

Wir übernehmen diese Dokumentation für Sie. Sie ist der Nachweis dafür, wann die Zone tatsächlich wirksam wurde — und sie entscheidet im Ernstfall darüber, wer die Kosten trägt.

Zuständigkeiten: Gemeinde, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft

Wer die Bewilligung erteilt, hängt davon ab, wo die Zone liegt. Betrifft die Maßnahme ausschließlich Gemeindestraßen, entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 94d StVO 1960). Andernfalls ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig — also die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat (§ 94b StVO 1960). Für Nutzer bedeutet das: unterschiedliche Formulare, unterschiedliche Bearbeitungszeiten, unterschiedliche Ansprechpartner. Wir kennen die jeweils richtige Stelle und reichen dort ein.

Übersiedlung, Ladetätigkeit, Baustelle, Container

Der häufigste Anlass ist die Übersiedlung: Der Möbelwagen soll direkt vor dem Haus stehen, damit die Wege kurz bleiben. Fachsprachlich firmiert das als Ladetätigkeit — dieselbe Zone dient ebenso der Anlieferung von Möbeln, Küchen oder Großgeräten.

Bei Bauarbeiten greift § 43 Abs. 1a StVO 1960, der Verkehrsmaßnahmen bei Arbeiten auf oder neben der Straße regelt. Und beim Container kommt eine Besonderheit hinzu: Er belegt öffentlichen Verkehrsraum zu einem verkehrsfremden Zweck und braucht deshalb häufig eine zusätzliche Bewilligung nach § 82 StVO 1960. Es sind dann also zwei Genehmigungen nötig, nicht eine. Wir klären im Vorfeld ab, was Ihre Gemeinde verlangt.

Was die Zone bewirkt

Eine ordnungsgemäß verordnete und aufgestellte Zone bewirkt, dass dort während des Geltungszeitraums kein anderes Fahrzeug halten oder parken darf. Das Verbot gilt dabei nur für die Straßenseite, auf der die Tafel steht — je nach Situation richten wir deshalb ein einseitiges oder beidseitiges Halteverbot ein. Ob ein dennoch abgestelltes Fahrzeug entfernt wird, entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen; einen garantiert freien Stellplatz kann Ihnen niemand zusichern. Wir stellen sicher, dass Ihr Antrag vollständig und fristgerecht bei der richtigen Stelle liegt und die Tafeln korrekt stehen.

Wo wir in Österreich tätig sind

Von Wien über Graz, Linz und Salzburg bis Innsbruck und in kleinere Gemeinden: Unten finden Sie die Orte, in denen wir Halteverbotszonen einrichten. Ist Ihre Gemeinde nicht dabei, sprechen Sie uns an — in vielen Fällen lässt sich das kurzfristig klären.

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