Ratgeber

Halteverbotsschild: Maße, Gewicht und Aufstellhöhe im Überblick

Ein mobiles Halteverbotsschild (Zeichen 283 oder 286) folgt festen technischen Vorgaben: Rundschild mit 600 mm Durchmesser, Schaftrohr aus verzinktem Stahl und eine Standsicherheit, die dem Wind standhalten muss. Hier findest du die konkreten Maße, Gewichte und Aufstellregeln – mit den zugehörigen Rechtsgrundlagen.

Schildgröße: Größenklasse 2, Durchmesser 600 mm

Verkehrszeichen sind nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) in Größenklassen eingeteilt, die sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Aufstellort richten. Innerorts – und damit im ganz überwiegenden Teil der Fälle, in denen eine Halteverbotszone eingerichtet wird – kommt für runde Vorschriftzeichen die Größenklasse 2 zum Einsatz. Das bedeutet für Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) wie für Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) einen Durchmesser von 600 mm. Das Schildblech besteht in der Regel aus Aluminium mit reflektierender Folie (Folientyp RA1 oder RA2 nach DIN EN 12899-1).

Auf Straßen außerorts mit höherer zulässiger Geschwindigkeit kann die nächstgrößere Klasse (Größe 3) vorgeschrieben sein – das ist bei Halteverbotszonen im Straßenraum aber die Ausnahme, da diese ganz überwiegend innerorts eingerichtet werden.

Kein Unterschied zwischen Zeichen 283 und Zeichen 286

Ein häufiges Missverständnis: Zeichen 283 und Zeichen 286 unterscheiden sich nicht in Größe, Material oder Aufstellvorgaben. Beide sind runde Schilder derselben Größenklasse mit blauem Grund und rotem Rand. Der einzige Unterschied liegt im Sinnbild – Zeichen 283 zeigt zwei sich kreuzende rote Schrägbalken (absolutes Halteverbot, kein Halten erlaubt), Zeichen 286 einen einzelnen roten Schrägbalken (eingeschränktes Halteverbot: Ein- und Aussteigen sowie zügiges Be- und Entladen bleiben erlaubt). Abgebildet sind beide Zeichen in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (lfd. Nr. 62 für Zeichen 283, lfd. Nr. 63 für Zeichen 286). Welches der beiden Zeichen für deine Zone zum Einsatz kommt, entscheidet die zuständige Behörde je nach beantragtem Zweck – die physische Aufstellung ist identisch.

Zusatzzeichen zur Selbstbeschriftung: Maße und Zweck

Unter dem Hauptzeichen hängt bei mobilen Halteverbotszonen praktisch immer ein rechteckiges Zusatzzeichen, auf dem Datum und Uhrzeit der Gültigkeit eingetragen werden. Übliche Abmessungen sind 231 × 420 mm, ebenfalls aus Aluminium mit spezieller Beschichtung. Die Beschriftung erfolgt in der Praxis über foliierte, amtlich anmutende Zeichen (zugeschnittene Klebefolie) statt über handschriftliche oder ausgedruckte und laminierte Angaben – das sorgt für ein einheitliches, gut lesbares und fälschungssicheres Erscheinungsbild.

Schaftrohr und Standfuß: Material, Länge, Gewicht

Als Träger für Schild und Zusatzzeichen kommt bei mobilen Halteverbotsschildern in aller Regel ein Vierkant-Schaftrohr aus feuerverzinktem Stahl, 40 × 40 mm, mit rund 1,5 mm Wandstärke zum Einsatz (Aluminium-Varianten existieren ebenfalls, sind aber leichter und im Vermietgeschäft seltener). Gängige Längen sind 2,50 m und 3,50 m. Die Gewichte stehen in den Datenblättern der Hersteller von Verkehrssicherungstechnik – für das TL-geprüfte Schaftrohr 40 × 40 × 1,5 mm aus verzinktem Stahl der Schake GmbH etwa:

  • 2,50 m Länge: 4,46 kg, also rund 4,5 kg.
  • 3,50 m Länge: 6,34 kg, also rund 6,3 kg.

Andere Hersteller liegen bei gleichem Querschnitt und gleicher Wandstärke praktisch gleichauf, weil sich das Gewicht direkt aus dem Stahlprofil ergibt. Versand- oder Verpackungsgewichte in Online-Shops fallen entsprechend etwas höher aus als das reine Produktgewicht.

Das Schaftrohr wird auf der Baustelle bzw. am Aufstellort in Fußplatten oder Erdspieße gesteckt, die für die notwendige Standsicherheit sorgen (dazu mehr im nächsten Abschnitt). Der eigentliche Prozess rund um Beauftragung und Aufstellung ist in unserem Ratgeber Halteverbot-Schilder aufstellen: Ablauf, Fristen und Wirksamkeit beschrieben – dort findest du auch die Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen (der Tag des Aufstellens zählt dabei nicht mit): Sie entscheidet darüber, ob der Halter eines Fahrzeugs, das vor dem Aufstellen der Schilder bereits erlaubt dort stand, die Abschleppkosten tragen muss (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, Az. 3 C 25.16).

Standsicherheit: Was die Klassen K1 bis K4 bedeuten

Damit ein mobiles Schild auch bei Wind nicht umkippt, muss die Aufstellvorrichtung ein ausreichendes Standmoment herstellen. Dieses berechnet sich aus Schildfläche, Hebelarm (abhängig von der Aufstellhöhe) und der anzunehmenden Windlast. Das Ergebnis wird einer Standsicherheitsklasse zugeordnet. Diese Klassen sind seit 1997 über die Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen (TL-Aufstellvorrichtungen 97, FGSV-Nr. 368/4) in Verbindung mit den ZTV-SA 97 definiert; welche Klasse eine Aufstellvorrichtung erreicht, steht auf ihrem Typenschild. Die Staffelung verläuft in Schritten von 120 Nm:

  • K1 = 120 Nm Standmoment – das leistet eine einzelne Fußplatte.
  • K2 = 240 Nm – zwei gestapelte K1-Fußplatten. Das ist in der Praxis die mit Abstand häufigste Konfiguration für ein einzelnes Rundschild der Größenklasse 2.
  • K3 = 360 Nm – drei gestapelte Fußplatten.
  • K4 = 480 Nm – hier arbeitet man nicht mehr mit immer höheren Plattenstapeln, sondern mit Schilderständern beziehungsweise Fußplattenträgern: Fußplatten dürfen nicht in beliebiger Zahl gestapelt werden, weil der Schwerpunkt sonst zu weit nach oben wandert.

Für die Fußplatten selbst geben die TL-Aufstellvorrichtungen einen Rahmen vor: Eine Länge von 85 bis 90 cm und eine Breite von 45 cm sollen nicht überschritten werden, eine einzelne Platte darf nicht höher als 12 cm sein, und ihr Gewicht muss mindestens 28 kg betragen. Marktübliche TL-Fußplatten der Klasse K1 aus recyceltem Kunststoff liegen genau in diesem Rahmen – die TL-Fußplatte K1 der Schake GmbH etwa misst 850 × 410 × 115 mm und wiegt 28 kg. Addiert man die Einzelgewichte, kommt ein komplett aufgebautes mobiles Halteverbotsschild – Rundschild, Zusatzzeichen, Schaftrohr und zwei Fußplatten – auf gut 60 kg; den Löwenanteil machen die beiden Fußplatten mit zusammen mindestens 56 kg aus. Die Fußplatten müssen dabei mit ihrer Längsseite parallel zur Windlast, also im rechten Winkel zum Schild, aufgestellt werden – bei falscher Ausrichtung halbiert sich die Standsicherheit.

Aufstellhöhe: 2,00 m über dem Gehweg, 2,20 m über dem Radweg

Die Aufstellhöhe – gemessen von der Standfläche bis zur Unterkante des Schildes – ist in der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 geregelt (dort Nummer 13 Buchstabe a, Randnummer 42):

  • 2,00 m über Straßenniveau als Regelmaß – das gilt für die meisten innerstädtischen Standorte, an denen das Schild neben der Fahrbahn oder auf dem Gehweg steht.
  • 2,20 m über Radwegen und gemeinsamen Geh-/Radwegen.

Diese Maße dienen vor allem der Verkehrssicherheit von Fußgängern und Radfahrenden, die nicht mit dem Schild kollidieren dürfen. An Arbeitsstellen lässt das Regelwerk für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21, Teil A Nummer 2.2) niedrigere Aufstellhöhen zu – innerorts etwa 1,50 m, sofern das Zeichen nicht über einem Geh- oder Radweg steht. Für ein reguläres mobiles Halteverbotsschild am Fahrbahnrand gelten aber die Regelmaße 2,00 m bzw. 2,20 m.

Seitenabstand zur Fahrbahn

Neben der Höhe ist auch der seitliche Abstand zur Fahrbahn geregelt, und zwar in derselben Fundstelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Nummer 13 Buchstabe b, Randnummer 43). Danach dürfen Verkehrszeichen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden; der Seitenabstand von ihr soll innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel 0,50 m betragen und keinesfalls weniger als 0,30 m, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m. So ragt das Schild nicht in den Verkehrsraum vorbeifahrender Fahrzeuge hinein und bleibt gleichzeitig gut sichtbar. In der Regel wird das Schild dafür am rechten Fahrbahnrand aufgestellt; bei mehrspurigen Straßen oder ungünstigen örtlichen Verhältnissen kann eine zusätzliche Aufstellung links oder auf einem Mittelstreifen sinnvoll sein.

Rechtsgrundlage im Überblick

Die genannten Vorgaben stützen sich auf mehrere ineinandergreifende Regelwerke:

  • § 39 StVO als gesetzliche Grundlage für Verkehrszeichen allgemein; die Zeichen 283 und 286 selbst sind in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO abgebildet (lfd. Nr. 62 und 63). Ob und wo eine Halteverbotszone angeordnet wird, richtet sich nach § 45 StVO.
  • VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) fortgeschrieben) für Größenklassen, Aufstellhöhen (Nummer 13 Buchstabe a) und Seitenabstände (Nummer 13 Buchstabe b).
  • Verkehrszeichenkatalog (VzKat) als technisches Nachschlagewerk für Abmessungen einzelner Zeichen und Sonderformen.
  • TL-Aufstellvorrichtungen 97 (Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen, FGSV-Nr. 368/4) in Verbindung mit den ZTV-SA 97 für die Standsicherheitsklassen K1 bis K4 und die Anforderungen an Fußplatten.
  • RSA 21 (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) für temporäre Aufstellvorrichtungen und Aufstellhöhen an Arbeitsstellen. Sie wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 bekannt gegeben (Verkehrsblatt vom 15. Februar 2022) und lösen die RSA 95 ab – allerdings nicht bundesweit zu einem einheitlichen Stichtag, sondern nach und nach über die Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer, die 2022 zu unterschiedlichen Terminen ergingen und teils Übergangsregelungen für laufende Arbeitsstellen vorsahen.

Wie viele Schilder du für deine konkrete Zone brauchst, hängt zusätzlich davon ab, ob ein einseitiges oder beidseitiges Halteverbot beantragt wird, und von der Länge der Zone – dazu findest du Details in unserem Ratgeber Wie viele Meter braucht eine Halteverbotszone?. Einen Überblick über alle Fachthemen rund um Regeln und Recht bietet die Themenübersicht Regeln & Recht.

Dieser Artikel dient der sachlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Wie groß ist ein Halteverbotsschild (Zeichen 283 oder 286)?
In der innerstädtisch üblichen Größenklasse 2 hat das runde Schild einen Durchmesser von 600 mm. Das gilt gleichermaßen für Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) – beide unterscheiden sich nur im aufgedruckten Sinnbild, nicht in der Größe.
Wie schwer ist ein komplett aufgebautes mobiles Halteverbotsschild?
Das Gewicht bestimmen die Fußplatten: Nach den TL-Aufstellvorrichtungen muss eine Fußplatte mindestens 28 kg wiegen, marktübliche K1-Platten liegen genau bei diesem Wert. Zusammen mit dem Schaftrohr (rund 4,5 kg bei 2,50 m, rund 6,3 kg bei 3,50 m Länge laut Herstellerdatenblatt), dem Rundschild und dem Zusatzzeichen kommt ein komplettes Set mit zwei Fußplatten auf gut 60 kg.
Wie hoch muss ein Halteverbotsschild aufgestellt werden?
Nach der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 (Nummer 13 Buchstabe a) soll sich die Unterkante des Schildes in der Regel 2,00 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen und gemeinsamen Geh-/Radwegen 2,20 m. An Arbeitsstellen lässt die RSA 21 niedrigere Höhen zu.
Wie viele Fußplatten braucht ein mobiles Halteverbotsschild?
In der Praxis werden für ein Rundschild der Größenklasse 2 meist zwei Fußplatten der Klasse K1 kombiniert, was der Standsicherheitsklasse K2 (240 Nm Standmoment) entspricht. Die genaue Anzahl richtet sich nach dem berechneten Standmoment aus Schildfläche, Aufstellhöhe und Windlast. Die Klassen K1 bis K4 sind über die TL-Aufstellvorrichtungen 97 in Verbindung mit den ZTV-SA 97 definiert.
Gibt es einen Unterschied zwischen Zeichen 283 und Zeichen 286 bei Größe oder Aufstellung?
Nein. Beide sind runde Schilder derselben Größenklasse, aus Aluminium, mit identischen Aufstellhöhen und Standsicherheitsanforderungen. Unterschiedlich sind nur Sinnbild und Bedeutung: Zeichen 283 zeigt zwei sich kreuzende rote Schrägbalken und verbietet jedes Halten, Zeichen 286 zeigt einen einzelnen roten Schrägbalken und erlaubt kurzes Ein- und Aussteigen sowie zügiges Be- und Entladen.
Wie groß muss der Seitenabstand zur Fahrbahn sein?
Nach der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 (Nummer 13 Buchstabe b) dürfen Verkehrszeichen nicht innerhalb der Fahrbahn stehen. Der Seitenabstand zur Fahrbahn soll innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel 0,50 m betragen und keinesfalls weniger als 0,30 m; außerhalb geschlossener Ortschaften sind 1,50 m vorgesehen.